Humboldt Universität
Berlin, Institut für
Informatik
Seminar
"Informationsgesellschaft II - Die politische Ordnung des Wissens"
Wissen als Ware: Copyright, Patentrecht und andere Schutzzonen
von Gerrit
Gragert
Überblick
-
Copyright, Urheberrecht, Patentrecht - Ein Umriß
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Der Autor, der Dieb, das Wissen und sein Schutz
-
Der Kontrakt des Erfinders - das Patentrecht
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Offene Fragen und Unausgesprochenes
-
Anhang
Copyright, Urheberrecht, Patentrecht - ein Umriß
Das Problem an sich
Ist Wissen, ist Information eine Ware wie jede andere? Diese Frage wurde
schon oft genug gestellt und auch oft genug beantwortet. Ein Auto kann
ich verkaufen, es wechselt den Besitzer, und das Auto als Warengegenstand
ist dann für mich nicht mehr greifbar. Wissen und in seiner aufgearbeiteten
Form Information hat die seltsame Eigenschaft, daß ich sie weitergeben
kann und doch behalte. Dieser Sachverhalt macht es schwierig, Information
einem Besitzer zuzuordnen. Ich kann ein Buch schreiben, und dies in Form
von bedruckten und gebundenen Papier verkaufen. Das Buch - also das Papier,
die Druckerschwärze, der Leim - hat den Besitzer gewechselt. Doch
gehört dann auch der Inhalt dem Käufer? Und was, wenn ich nicht
nur ein Exemplar verkaufe, sondern hunderte oder tausende? Obwohl mir jemand
Geld dafür bezahlt, mein Wissen sich aneignen zu können (im geistigen
Sinne), so bleiben doch die Rechte für dieses Wissen stets bei mir,
dem geistigen Schöpfer. Wäre dem nicht so, eine Gesellschaft
mit Wissenschaft, Kultur, Medien wäre kaum denkbar, denn wer würde
viel Arbeit in etwas investieren, für das er später keinen Pfennig
sieht?
Hier gelangen wir jedoch wieder zu der Frage vom Anfang. Ein Auto hat
eine elektronische Wegfahrsperre gegen Diebstahl. Ein Buch kann ich auch
elektronisch sichern. Oder ich kette es einfach an den Tisch. Aber wenn
ich ein Buch kopiere, dann befindet es sich immer noch im Besitz seines
Eigentümers, von einem Diebstahl im strafrechtlichen Sinne (§
242 StGB), also der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache von einem
anderen in Absicht der rechtswidrigen Zueignung [11],
kann keine Rede sein. Dies zeigt, daß Wissen, Information, geistige
Schöpfung einen besonderen Schutz bedarf, um die materiellen Interessen
der Schöpfer zu wahren.
Dieser Erkenntnis bewußt, machten sich einzelnen Nationen daran,
spezielle Gesetze zu verabschieden, die Urheber von Wissen und Information
schützen. So entwickelten sich das Copyright, das
Urheberrecht und die diversen internationalen
Vereinbarungen zu diesem Thema sowie das Patentrecht
mit seinen anverwandten Schutzrechten (Markenrecht, Mustergesetz,
Sortenschutzgesetz etc.), von denen im Folgenden die Rede sein soll.
Eine kurze Geschichte ...
Um eine historische Einordnung der Problematik zu ermöglichen sei
den tiefergehenden Betrachtungen in Teil 2 und Teil
3 eine Skizzierung der Entwicklung der drei Schwerpunkte dieses Textes
Copyright, Urheberrecht und Patentrecht vorangestellt.
Die Geschichte von Schutzrechten für geistige Schöpfungen
ist vor allem national bestimmt. Jedes Land machte eine andere Entwicklung
durch, die allein für sich betrachtet bereits eine längere Abhandlung
füllen könnte. Erst später, nämlich Ende des letzten
und Anfang dieses Jahrhunderts, kam es zu Internationalisierungen, von
denen einige auch in Teil 2 dargestellt werden. Um die
Historien aber wirklich kurz zu halten, seien hier nur exemplarisch die
frühe Entwicklung des Englischen Copyrights, die spätere Entwicklung
des deutschen Urheberrechts und kurz die Entwicklung des deutschen Patentgesetzes
betrachtet.
des Copyrights
Die Problematik des Copyright entstand im Prinzip erst mit der Erfindung
von Drucktechniken für Bücher und Schriften. Die handschriftliche
Abschrift von Büchern - meist durch Mönche in den Klostern -
war nur einem relativ kleinen Kreis der Bevölkerung zugänglich.
Erst der Druck und die damit steigenden Produktionszahlen eröffneten
neue Märkte, wie es in der Managersprache von heute heißen würde.
Und mit der Möglichkeit von Profit wollte man sich natürlich
auch gegen profitschädigende Aktionen wie den Nachdruck schützen.
Doch zu Beginn war das Copyright in England mehr eine Maßnahme
der Zensur als zum Schutz von Autoren. 1694 wurde der Licensing Act
ausgerufen, der der Regierung erlaubte, gefährliche Publikationen
zu verbieten. Darum mußte jedes Buch von der Company of Stationers1
lizensiert werden, und gehörte so zu den "copies" dieser Vereinigung.
Da sie praktisch das Druckmonopol besaß, durfte kein Werk in England
gedruckt werden, welches nicht das "copy-right" der Company besaß.
Da sie vom König eingesetzt worden war, diente sie praktisch ausschließlich
der Zensur.
Dies blieb auch so bis zum Copyright Act von 1709 (auch als Statute
of Anne bekannt). Mit ihm wurde die Monopolstellung der Stationers gebrochen,
denn der Copyrightschutz wurde nun für jeden möglich. Er galt
zunächst nur für 14 Jahre, konnte jedoch nochmal um die gleiche
Zeitspanne verlängert werden. Natürlich waren die Buchhändler
über diese Attacke gegen ihr Monopol nicht sehr erfreut und wollten
es beibehalten, zumal die Autoren dieser Zeit immer noch gewisse Rechte
an ihren Werken hatten, auch wenn sie es an einen Verleger verkauft hatte.
So konnte dieser das Werk zwar so oft drucken, wie er wollte, durfte aber
keine Veränderungen am Text vornehmen. So kam es zur sog. Battle
of the Booksellers, vornehmlich gegen unerlaubte Nachdrucke von Werken,
angefertigt von Copyright-Piraten. Im Laufe dieses Prozesses, in
vielen Fällen wirklich vor Gericht ausgetragen, kristallisierte sich
mehr und mehr an Copyright als ein Recht des Autors heraus. Dies war insofern
ein Erfolg für die Buchhändler bzw. Verleger, zumal nun von Monopol
keine Rede mehr sein konnte, den das Recht lag ja bei jedem einzelnen Autor.
Dennoch konnte das Recht an die Verleger weitergegeben werden, womit zum
einen ein Schutz gegen unerlaubte Nachdrucke bestand, zum anderen der Monopolvorwurf
entkräftet war.
Dieser doch sehr profitorientierte Weg führte somit von einem
Instrument der Zensur zu dem Copyright, wie wir es heute verstehen, nämlich
das Recht eine Autors an seinem geistigen Werk. [5,12]
des Urheberrechts
Ein erster Ansatz in Deutschland ging vom Börsenverein des Deutschen
Buchhandels aus. Dieser erarbeitete 1863 einen "Entwurf eines Gesetzes
für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft
und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung" (Börsenvereinsentwurf).
Dieser Entwurf wurde später bei der ersten Urheberrechtsgesetzgebung
des Deutschen Reiches wieder aufgenommen [8]. In Reform
derselbigen, vor allem wegen der rasch fortschreitenden Entwicklung der
Reproduktionsmöglichkeiten, erschien 1932 der "Entwurf eines Gesetzes
über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie".
Dennoch trat es nie in Kraft, und die Reform wurde durch den zweiten Weltkrieg
unterbrochen. So galten auch nach dem Krieg noch das "Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.6.1901"
sowie das "Gesetz betreffend der Urheberrecht an Werken der bildende Künste
und der Photographie vom 9.1.1907". Und dies sollte auch noch zwanzig Jahre
bis zum 31.12.1965 so bleiben.
Natürlich war man nicht untätig, die Reform weiterzuführen,
zumal die Brüsseler Revision der Berner Übereinkunft
1948 hier Impulse gab. Nach verschiedenen Entwürfen gelangte man schließlich
1959 zum "Ministerialentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)", der letztendlich nach weiteren
Überarbeitungen im September von Bundestag verabschiedet wurde. Fast
auf den Tag genau wurde auch in der DDR ein neues Urheberrecht verabschiedet.
Das deutsche Urhebergesetz wurde immer wieder den gesetzlichen und
auch technischen Entwicklungen angepaßt. Nach einer Änderung
1972 und einer im Jahre 1985, bei der der Urheberschutz auch auf Computerprogramme
ausgedehnt wurde, fand die letzte Anpassung des Gesetzes 1990 statt. In
dieser Form gilt es auch heute noch. [10]
des Patentrechts
Mit der beginnenden Industrialisierung Ende des 18. und vor allem
im 19. Jahrhundert und der neuen Gewerbefreiheit tat sich ein dem Urheberschutz
sehr ähnliches Problem auf. Erfinder, die nicht unerheblich zum steten
Fortschreiten der Industrialisierung beitrugen, sollten davor geschützt
werden, daß ihre Arbeiten unentgeltlich nachgebaut wurden und dadurch
gleichzeitig ermuntert werden, Erfindungen zu machen und diese auch öffentlich
vorzustellen. Er erhielt ein Schutzrecht, nach welchem er ein bestimmte
Zeit allein über seine Erfindung verfügen und anderen ihre Verwendung
oder gar Nachbau untersagen konnte. Eines dieser Schutzrechte war das Patent
(von lat. patens, offener Brief, Urkunde) und entwickelte sich als
gesetzlich festgeschriebener gewerblicher Rechtsschutz zuerst am Ende des
18. Jahrhunderts in den USA, von wo aus es weltweite Verbreitung fand.
Das erste einheitliche deutsche Patentgesetz entstand allerdings erst 1877.
Wie das Urheberrecht wurde auch dies immer wieder der technischen Entwicklung
angepaßt, letztmalig 1981. [3]
Der Autor, der Dieb, das Wissen und sein Schutz
Die angloamerikanische Antwort
Der Sinn und Zweck des copyright law und auch property law
ist sicherlich durch die voranstehenden Betrachtungen bereits deutlich
geworden. Darum sei nun der Fokus auf die praktische Umsetzung im angloamerikanischen
Raum gerichtet. Zunächst sei der Unterschied zwischen Copyright und
Property aufgezeigt, der auch für den späteren Vergleich mit
dem deutschen Urheberrecht nützlich ist.
Das Copyright, das Recht zum Kopieren, ist im Grunde genommen genauso
wörtlich zu nehmen wie seine Bezeichnung. Es soll den Schöpfer
eines Werkes davor schützen, daß unerlaubte Kopien davon gemacht
werden. Im Gegensatz dazu stellt das property law, also eher das
Besitzrecht, das Werk vollkommen unter die Verfügungsgewalt des Autors.
Ein Beispiel soll die Unterschiede verdeutlichen: Ich besitze das Copyright
an dieser Abhandlung; nun kann ich einen Verleger bitten, diese gegen ein
kleines Honorar zu veröffentlichen, oder aber auch Vervielfältigungen,
die nicht nach meinem Willen sind, untersagen. Veröffentlicht jedoch
ein Verleger mein Werk, so behalte ich immer noch das Copyright daran,
der Verleger erlangte jedoch ebenfalls ein Copyright, und zwar für
das Layout, also das gedruckte Buch. Er kann nun z.B. Faksimile-Nachdrucke
erlauben, ohne daß ich dies verhindern könnte, da ich am Buch
an sich kein Copyright besitze. Nun soll diese Abhandlung übersetzt
werden. Das Copyright für das Original liegt immer noch bei mir, das
für die Übersetzung allerdings beim jeweiligen Übersetzer,
da er im Prinzip etwas neues geschaffen hat. Wird diese Übersetzung
nun verlegt, erlangt der Verleger im anderen Land wiederum das Copyright
für das Layout dieser Ausgabe. Somit haben schon vier Personen das
Copyright an ein und demselben Werk. Das copyright law muß
nun das Verhältnis der einzelnen Rechtsinhaber untereinander regeln,
wobei der ursprüngliche Autor die schwerwiegendsten Rechte geltend
machen kann, denn ohne seine Arbeit gäbe es ja auch die anderen copyrights
nicht. Das property law läßt hingegen dem ursprünglichen
Autor die Kontrolle über sein Werk. Er kann bestimmen, ob und wer
es veröffentlicht, ob und wer es übersetzt etc. Die Rechte für
jeden Ableger seiner Arbeit bleiben bei ihm bzw. dem Verlag, mit dem er
einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Im Prinzip ist dies die
Unterscheidung zwischen eine physischen Manifestation des Werks (als Buch
o.ä.) und dem Werk als geistige Schöpfung an sich.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß die Property eines
Autors i.d.R. unbefristet andauert, während das Copyright nur eine
begrenzte Zeit anhält, meistens bis 50 Jahre nach dem Tod des Autors
oder dem Tage der Veröffentlichung des entsprechenden Werkes.
Dies verdeutlicht auch, wofür ein Copyright geltend gemacht werden
kann und wofür nicht: Zunächst gilt für die Idee an sich
kein Copyright, sehr wohl aber für die physische Manifestation (s.o.).
Außerdem gilt nach dem copyright law nur ein originales literarisches,
dramatisches, musikalisches oder künstlerisches Werk, Tonaufnahmen,
Filme, Sendungen oder Kabelprogramme sowie die "typographische Anordnung
von Veröffentlichungen" copyrightwürdig. Letzteres meint das
bereits oben erwähnte Layout eines Buches oder sonstigen Werkes. Doch
wenn nun ein Werk aus einer dieser Kategorien vorliegt, wie gelangt es
dann unter den Schutz des copyright law? Bei der Antwort muß
nun zwischen England und den USA unterschieden werden.
Für das britische Copyright muß der Autor zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung ein britischer Bürger sein oder sich bereits
seit längerem auf britischen Boden aufhalten. Bei Werken mit mehreren
Autoren reicht es, wenn einer von ihnen diese Voraussetzung erfüllt.
Ebenso kann Copyright geltend gemacht werden, wenn das Werk zuerst im United
Kingdom veröffentlicht wurde. Ein spezielle Anmeldung zum Copyright
ist in England nicht nötig, man kann sich aber beim Stationer's
Hall Registry (s. Teil 1) eintragen lassen, was vor
allem dazu dient, das genaue Datum des Werkes für einen evtl. späteren
Rechtsstreit festzuhalten.
In den USA gelten als Voraussetzungen äquivalent die Staatsbürgerschaft
oder der Aufenthalt mindestens eines Autors in den USA oder die Staatsbürgerschaft
in einem Staat, mit dem die USA an einem Copyrightabkommen partizipiert
oder aber auch eine staatenlose Person; weiterhin die Erstveröffentlichung
in den USA oder eines Landes aus den Welturheberrechtsabkommen
oder der Berner Übereinkunft (hier gelten verschiedene
Fristen). Im Gegensatz zur geläufigen Annahme ist auch in den USA
keine Registrierung zwingend nötig. Das Copyright gilt mit der Erschaffung
des Werkes. Seit dem 1. März 1989 muß auch die Copyrightnotiz
nicht mehr im Werk enthalten sein. Dennoch kann zur rechtlichen Absicherung
weiterhin ein Copyright beim Copyright
Office registriert werden.
Der Copyrightschutz in den USA hält generell bis 50 Jahre nach
dem Tod des Autors an, bei gemeinschaftlichen Werken 50 Jahre nach dem
Tod des letzten Überlebenden. Für Anonyme oder Pseudonyme Werke
gilt der Schutz bis 75 Jahre nach der Veröffentlichung oder bis 100
Jahre nach der Erstellung, je nachdem, welche Frist schneller endet. In
England hängt die Dauer des Schutzes von der Art des Werkes ab; für
literarische Werke, Tonaufnahmen oder Sendungen z.B. gilt ebenfalls eine
Schutzfrist von 50 Jahren, für die Buchausgabe (also das Layout) nur
eine Frist von 25 Jahren. [1, 2,
8]
Die deutsche Antwort
Wie bereits angeklungen lautet diese Urheberrechtsgesetz. Doch wo
besteht der Unterschied zum Copyright, wie es z.B. in den USA existiert?
Wo bestehen Ähnlichkeiten und Äquivalenzen?
Das Urheberrecht ist ein subjektives (also eigentumähnliches)
Recht und kann nur für persönliche geistige Schöpfungen
geltend gemacht werden. Es soll in seiner Zielsetzung Urheber von Werken
der Literatur, Kunst und Wissenschaft schützen3.
Und auch dies nur, wenn bestimmte Voraussetzungen existieren:
-
Die geistige Schöpfung muß in einer "objektiv wahrnehmbaren
Form gestaltet" sein. Dies ist auch eine Voraussetzungen für das
Copyright und liegt natürlich darin begründet, daß bei
einem Prozeß die Aussage "ich hatte diese Idee aber schon viel früher"
keine Beweiskraft besitzt. Darum muß die Idee in irgendeiner Weise
physisch ausgestaltet sein; nur für diese Form - die auch eine Rede,
eine darstellende Kunst oder ein Stück improvisierter Musik sein kann
- gilt der Schutz, nicht für die Idee selbst. Sozusagen gilt "Was
in meinem Kopf ist, schütze ich selbst, was ich niederschreibe, schützt
das Urheberrecht". Dies gilt nicht für Motive oder wissenschaftliche
Erkenntnisse, für die generell kein Urheberrecht beansprucht werden
kann. Wobei gleich gesagt werden muß, daß die Grenzen hier
sehr fließend sind; z.B. konnte Einstein für seine Formel E
= mc2 kein Urheberrecht beanspruchen, für die Relativitätstheorie,
die ja diese Formel enthält, aber sehr wohl. Daher spricht man auch
vom Urheberschutz als "Gestaltungsschutz"
-
Es muß sich um eine "persönliche geistige Schöpfung"
handeln. Hier ist wichtig, daß das Werk durch einen Vorgang geistiger
Gestaltung entstanden ist. Ein Beispiel wäre hier der Fotograf, der
für ein künstlerisch gestaltetes Portraitfoto für eine Ausstellung
Urheberschutz genießt, da er eine persönliche geistige Schöpfung
vollbracht hat. Der Polizist hingegen, der den Verdächtigen im Zuge
der Erkennungsdienstlichen Erfassung mit einer evtl. fest installierten
Kamera aufnimmt, hat kein Urheberrecht an dem Werk, da es sich mehr um
einen rein mechanischen Vorgang der Entstehung handelte.
Bei den zu schützenden Werken muß es sich auch nicht um vollständige
Werke handeln. So sind auch schon Werke in der Entstehung geschützt,
inklusive ihrer Entwürfe und Zwischenstadien. Auch für einzelne
Teile eines Werke besteht Urheberschutz bis hin zum Titel, sofern er eine
persönliche geistige Schöpfung ist. Auch die Veröffentlichung
ist kein Voraussetzung für den Schutz, allein die Entstehung im stillen
Kämmerlein reicht aus.
Nicht geschützt hingegen sind amtliche Werke, auch wenn sie die
Voraussetzung erfüllen. Mit Sicherheit ist die Ausarbeitung eines
neuen Gesetzes eine persönliche geistige Schöpfung und ist auch
in einer objektiv wahrnehmbaren Form gestaltet, doch hat hier der Gesetzgeber
entschieden, daß das Öffentliche Interesse schwerer wiegt als
der Schutz des jeweiligen Urhebers. Dies gilt auch für Gerichtsentscheide,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, Patentschriften etc.
Urheberrecht in Deutschland gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers,
bzw. bei anonymen oder pseudonymen Werken bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
Es ist nicht übertragbar, aber vererbbar. Dennoch kann der Urheber
(oder seine Erben), der ja u.a. die ausschließlichen Verwertungsrechte
an seinem Werk besitzt, mit einem Urhebervertrag, einem Nutzungsvertrag
über die Verwertung des Werkes meist gegen ein Honorar, diese Rechte
an einen Werkverwerter (also einem Verleger, einem Theater etc.) einräumen.
Betont sei, daß hierbei nicht sein Urheberrecht abgetreten wird,
sondern nur Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Nun wissen wir schon, daß ein Urheber die ausschließlichen
Verwertungsrecht an seinem Werk besitzt. Welche Rechte hat er noch? Zum
einen natürlich das Vervielfältigungsrecht. Nur der Urheber darf
bestimmen, daß Vervielfältigungsstücke von seinem Werk
erstellt werden. Weiterhin besitzt er zunächst das Verbreitungsrecht,
was ihm die Kontrolle darüber erlaubt, die Vervielfältigungsstücke
oder das Original öffentlich anzubieten. Dieses Recht gilt allerdings
nur in erster Stufe, also eine Kontrolle über den Weiterverkauf oder
die Weitergabe z.B. eines im Buchhandel gekauften Buches übt der Urheber
nicht aus. Weiterhin besitzt er das Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht
(oder Vorführungsrecht bei z.B. Filmen) und das Senderecht. Außerdem
hat er das Recht, seine Einwilligung zur Bearbeitung oder Umgestaltung
oder auch Verfilmung des Werkes zu geben.
Dennoch sieht das Urheberrecht nicht nur die Rechte des Urhebers, sondern
auch das allgemeine öffentliche Interesse an urheberrechtlich geschützten
Werken, insbesondere die Notwendigkeit wissenschaftlicher Information und
das Bedürfnis nach Information zum Zeitgeschehen, und hat somit einige
Möglichkeiten zur genehmigungsfreien und vergütungsfreien Nutzung
geschaffen. Somit hat jeder Bürger unter Einhaltung bestimmter Grundsätze
das Recht zur Vervielfältigung von Werken zum privaten oder eigenem
Gebrauch:
-
Das Vervielfältigungsstück darf nicht der Öffentlichkeit
übergeben werden, nicht verbreitet werden oder öffentlich Wiedergegeben.
Dies gilt nicht für Zeitungen, vergriffene Werke oder z.B. Bücher,
in den ein kleiner Teil beschädigt oder ausgerissen und durch eine
Kopie ersetzt wurde
-
Bis zu sieben Exemplare (Rechtsprechung) eines Werksstückes dürfen
für den persönlichen Gebrauch oder zur Weitergabe im Freundes-
und Familienkreis angefertigt werden. Dies gilt als nichtöffentliche
Werknutzung, und kann erst dann verfolgt werden, wenn eine dieser Kopien
an die Öffentlichkeit gelangt.
-
Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sind erlaubt.
Für das Bildungswesen gilt fernerhin die Regelung, daß Vervielfältigungsstücke
von kleinen Teilen eines Werkes oder von einzelnen Zeitschriften- und Zeitungsartikeln
in erforderlicher Anzahl erlaubt sind
-
Kopien zur Erstellung eines eigenen Archivs sind gestattet
-
Weiterhin ist gestattet, Kopien zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen
(nur Radio- und Fernsehsendungen) anzufertigen
-
Die Vervielfältigungsstücken zum sonstigen eigenen Gebrauch zu
nutzen ist erlaubt, sofern es sich nur um kleine Teile eines Werkes oder
Zeitschriften- oder Zeitungsartikel handelt oder das Werk seit mehr als
2 Jahren vergriffen ist
Selbstverständlich besteht - an dieser Problematik anlehnend - auch
ein Zitatrecht aus Urheberrechtlich geschützten Werken. Die Richtlinien
dazu sind ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt. [4,
7, 10 ,11]
Weltweite Lösungsversuche
Doch schon bald wurde deutlich, daß nationale Einzellösungen
das Problem nicht vollständig lösten. Bücher wurden in anderen
Staaten mit anderen Gesetzgebungen honorarlos nachgedruckt, wobei das Werk
nicht selten unter einen mangelhaften Übersetzung litt. Dem einen
Riegel vorzuschieben, wurden verschiedene internationale Abkommen unterzeichnet,
von denen drei hier näher dargestellt seien.
Revidierte Berner Übereinkunft
Bei der Berner Übereinkunft handelt es sich um das älteste multinationale
Abkommen zum Schutze von Urhebern. Seine Ursprünge liegen bei einem
1878 in Paris durchgeführten Kongreß zur Gründung einer
internationalen Urheberrechtsorganisation, aus der später die Association
Littéraire et Artistique (ALAI) hervorging. Die Situation sah
zu dieser Zeit noch so aus, daß viele bilaterale Abkommen zum gegenseitigen
Schutze von Urhebern aus dem jeweils anderen Land existierten, aber kein
einheitliches multilaterales. So wurde auf den ALAI Kongressen von 1882
und 1883 die Idee geboren, hier eine Lösung zu finden. Nachdem die
Idee einer vereinheitlichung der bilateralen Verträge und die eines
einzigen multilateralen Abkommens verworfen wurde, kam man überein,
eine Union zu gründen, deren Mitgliedstaaten ausländische Urheber
den inländischen Urhebern juristisch gleichstellt. Diese Union wurde
schließlich am 9. September 1886 durch Unterzeichnung der Berner
Übereinkunft ins Leben gerufen und trat nach Ratifizierung durch die
Mitgliedsstaaten am 7. Dezember 1887 als Berner Union in Kraft.
Erst langsam wuchs die Zahl der Teilnehmerstaaten von Anfangs 9 auf
36 (1928). Da die Übereinkunft in diesen Jahren mehreren Veränderungen
unterworfen war, sprach man von nun an von der Revidierten Berner Übereinkunft,
die auch heute noch - mit weiteren Veränderungen und mit über
73 Mitgliedsstaaten - in Kraft ist. [9]
Welturheberrechtsabkommen
Der in der Berner Übereinkunft vorgeschriebene Zwang, ausländischen
Autoren Urheberrechte ohne die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten
zu gewähren, hinderte einige wichtige Staaten am Beitritt. Denn z.B.
Staaten wie die USA, die zur Geltendmachung von Urheberrechten Voraussetzung
wie dem Einreichen von Exemplaren bei einer zentralen Stelle vorsahen,
war der Weg in die Berner Übereinkunft dadurch versperrt2.
Eine Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern wäre
nur durch die Änderung nationaler Gesetze möglich gewesen. Um
dennoch einen weltweiten Schutz von Urhebern zu sichern, wurde am 6. September
1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen (WUA) unter Schirmherrschaft
der UNESCO ins Leben gerufen. Im Gegensatz zur Berner Übereinkunft
stellt das WUA keinen Staatenbund dar, sondern ist ein multilaterales Abkommen,
welches den Mitgliedsstaaten bestimmte Verpflichtungen im Umgang untereinander
auferlegt. Zwar gilt hier auch die Idee der Inländerbehandlung, aber
die in der Berner Übereinkunft festgelegte Garantie auf den Verzicht
von Förmlichkeiten bei der Erteilung der Rechte, entfiel, so daß
auch Staaten wie die USA beitreten konnten. [9]
Rom-Abkommen
Einen anderen Ansatz als die beiden Abkommen zuvor verfolgt das Rom-Abkommen
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Da bisher nur das Werk
als Gegenstand geschützt wurde, widmete man sich der Leistung zur
Erlangung von Leistungsschutzrechten. In den meisten nationalen Gesetzen
ist der Schutz von schauspielerischen und pantomimischen Darstellungen
oder eine Gesangsdarbietung auf einem Tonträger mit im Urheberschutz
verankert. Dieser Schutz sollte mit dem Abkommen vom 26. Oktober 1961 auch
auf internationaler Ebene gewährleistet werden. Wie das WUA ist das
Rom-Abkommen kein Staatenbund, sondern ein multilateraler Vertrag, dem
allerdings nur Mitgliedsstaaten der UNO und der Revidierten Berner
Übereinkunft bzw. des WUA beitreten können. Auch hier gilt das
Prinzip der Inländerbehandlung. [9]
Der Kontrakt des Erfinders - das Patentrecht
Der weite Weg zum Patent
Nicht jeder jedoch, der eine Erfindung4
gemacht hat, kann diese auch automatisch zum Patent anmelden. Denn nach
dem deutschen Patentgesetz gelten für den Patentschutz vier Voraussetzungen:
-
Es muß sich um eine technische Erfindung handeln. Also fallen Entdeckungen,
wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden nicht unter den
Patentschutz. Auch ein bestimmtes Design oder andere ästhetische Formschöpfungen
sind nicht mittels Patent schützbar.
-
Die Erfindung muß neu sein (§3
PatG), meint, sie gehört noch nicht zum bisherigen Stand der Technik.
Als Zeitpunkt zur Beurteilung zählt i.d.R. der Tag der Einreichung
der Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt. Der Stand der Technik mißt
sich an den Vorveröffentlichungen von Kenntnissen, die der Öffentlichkeit
in beliebiger Art und Weise zugänglich gemacht wurden. Außerdem
zählen natürlich bereits bestehende Anmeldungen zum Patent, sie
es auf deutscher, europäischer oder internationaler Ebene, hinzu.
-
Sie muß auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§4
PatG). Dies ist dann der Fall, wenn ein Fachmann nicht in naheliegender
Weise aus dem momentanen Stand der Technik auf die Erfindung schließen
kann. Dies hat den Sinn, daß nur jene Erfindungen patentiert werden
sollen, die über das Maß normaler Entwicklungen hinausgehen.
-
Sie muß gewerblich anwendbar sein (§5
PatG), d.h., sie muß Einsatz in einem Gewerbe oder der Landwirtschaft
finden können. Als nicht gewerblich anwendbar gelten z.B. Heilverfahren
oder Diagnoseverfahren, so daß Erfindungen, die sich ausschließlich
mit solchen Verfahren beschäftigen, nicht patentfähig sind.
Entspricht nun die Erfindung diesen Voraussetzungen, so hat der Erfinder
oder die Erfinderin drei Möglichkeiten, zu einem Patenschutz in Deutschland
zu gelangen. Zum einen kann er oder sie den Weg beschreiten, den das deutsche
Patentgesetz vorschreibt. Eine andere Möglichkeit besteht durch das
Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), nach dem ein Europäisches
Patent für alle oder einen Teil der Mitgliedsstaaten des Patentübereinkommen
beantragt wird. Dieses europäische Patent gilt dann auch nach nationalem
Recht, wie es z.B. in Deutschland im IntPatÜG (Gesetz über internationale
Patentübereinkommen) geregelt ist. Eine dritte Möglichkeit ist
der internationale Weg nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT, dt. Patentzusammenarbeitsvertrag),
bei welchem analog zum EPÜ für alle oder einen Teil der Mitgliedsstaaten
ein Patent beantragt werden kann, was dann in den jeweiligen nationalen
Verfahren getrennt einzeln entschieden wird.
Wie ist nun der Gang der Dinge, wenn ich ein Patent beantragen will?
Dies im Folgenden kurz anhand des Deutschen Beispiels kurz umrissen.
Am Anfang des Verfahren steht natürlich die Einreichung der Patentanmeldung
beim Deutschen Patentamt. Dabei wird eine Gebühr fällig, die
im Patentgebührengesetz festgelegt ist. Sie ist gleichzeitig Voraussetzung
zur Erteilung eines Patents, denn wenn sie nicht bezahlt wird, gilt der
Antrag als zurückgenommen. Auf den Patentantrag folgt die Offensichtlichkeitsprüfung,
bei der die Erfindung auf ihre Eignung entsprechend oben genannter Voraussetzung
geprüft wird. Kommt das Patentamt zu dem Schluß, daß die
Erfindung nicht den Kriterien entspricht, räumt sie dem Anmelder die
Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Will oder kann er die Erfindung
nicht entsprechend den Vorgaben ändern, wird der Patentantrag abgelehnt.
Nach dieser ersten Prüfung wird der Patentantrag Offengelegt, damit
sie auch von der unbeteiligten Öffentlichkeit geprüft werden
kann, insbesondere auf Deckungen mit schon gemachten Erfindungen.
Nach der Offenlegung führt das Patentamt eine Recherche hinsichtlich
dem Stand der Technik durch. Danach ist klar, ob die Erfindung auch dem
Kriterium der Neuheit entspricht. Ist dies der Fall, gelangt man jedoch
nicht automatisch in den Besitz eines Patents. Der Erfinder oder die Erfinderin
muß einen Antrag zur Prüfung der Patentfähigkeit stellen.
Dies ist ab dem Anmeldetag des Patents möglich, muß jedoch in
einem Zeitraum von 7 Jahren nach diesem Zeitpunkt geschehen, andernfalls
gilt der Antrag als zurückgenommen. Außerdem müssen wieder
Gebühren entrichtet werden. Danach wird im Prüfungsverfahren
der Patentantrag genau auf formale und sachliche Mängel geprüft.
Dieses Urteil wird dem Antragsstellenden in einem Prüfbescheid mitgeteilt,
zu welchem er erneut Stellung nehmen kann. Kurz umrissen hat er dann folgende
Möglichkeiten:
-
Gar nichts tun, womit das Patent verwehrt bleibt
-
Die Anmeldung zurücknehmen
-
Die Anmeldung evtl. in mehrere einzelne Anmeldung teilen, für jede
Einzelanmeldung die nötigen Unterlagen einreichen und die Gebühren
entrichten. Als Anmeldedatum bleibt aber der Tag der Erstanmeldung bestehen.
-
Wenn es sich um mehrere Anmeldung handelt, diese zu einer Anmeldung bündeln,
sofern sie am gleichen Tag eingereicht wurden.
-
Evtl. fordert das Patentamt auf, uneinheitliche Teile aus der Anmeldung
zu entfernen und als eigenständige Anmeldung einzureichen.
-
Die Patentansprüche umformulieren und somit den Schutzgegenstand ändern.
Dies kommt oft vor, wenn das Verfahren ergeben hat, daß bereits eine
solche oder ähnliche Erfindung existiert.
-
Versuchen, daß Patentamt davon zu überzeugen, daß es Unrecht
hatte und angemahnte Mängel am Antrag nicht existieren
-
Eine Anhörung zum Verfahren beantragen (§46
PatG)
Nach Ausgang des Prüfungsverfahrens erläßt das Patentamt
einen Beschluß nach §47
PatG. Dieser kann negativ sein und die Patentanmeldung nach Zurückweisen
(§48 PatG)
oder im positiven Falle ein Patent erteilen (§49
PatG), wofür wiederum eine Gebühr fällig würde.
Dieser Beschluß wird mit seiner Zustellung wirksam. Die Wirkung des
Patents tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn im Patentblatt ein entsprechender
Hinweis veröffentlicht wurde. Von nun hat der Patentinhabende 20 Jahre
lang das Recht an dem Patent inne. [6]
Was sich hier jedoch als relativ übersichtlicher Prozeß darstellen
läßt, kann sich über einige Jahre wenn nicht über
ein Jahrzehnt hinziehen. Dies zeigt sich schon daran, daß z.B. die
Offenlegung des Antrags 18 Monate, also 1 ½ Jahre nach der Antragstellung
erfolgt. Diese doch recht langwierige Verfahrensdauer ist insofern nicht
sonderlich behindert, da ja mit dem Tag der Antragstellung der Schutz eintritt.
Alternativen
Dennoch ist es nicht zwingend, für eine Erfindung unbedingt ein Patent
zu beantragen. Außerdem mußten auch noch Schutzräume für
solche Erfindungen geschaffen werden, die nicht unter die Voraussetzungen
zum Beantragen eines Patents (s.o.) fallen. Daher existieren neben dem
Patentgesetz noch
-
Das Gebrauchsmustergesetz, ebenfalls zum Schutz technischer Erfindungen
-
Das Halbleiterschutzgesetz zum Schutz der Topographie eines Chips
-
Das Geschmacksmustergesetz zum Schutz ästhetischer Darstellungen
-
Das Markengesetz zum Schutz eingetragener Marken, nicht eingetragener
Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben
-
Das Sortenschutzgesetz zum Schutz von Pflanzensorten
Zur Einordnung in einen Kontext mit dem Patent- und auch dem Urheberschutzgesetz
seien hier nun Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markengesetz etwas
näher betrachtet.
-
Das Gebrauchsmustergesetz
Prinzipiell betrachtet ist das Gebrauchsmustergesetz dem Patentgesetz
sehr ähnlich. Wie das Patentgesetz ist nämlich der Schutzgegenstand
eine technische Erfindung, für die zur Erlangung eines Gebrauchsmusters
die gleichen Voraussetzungen gelten. Der einzige Unterschied besteht darin,
daß als Gebrauchsmuster nur Erzeugnisse geschützt werden können.
Erfundene Verfahren z.B. müßten als Patent angemeldet werden.
Es kann aber für ein und dieselbe Erfindung sowohl ein Gebrauchsmusterschutz
als auch ein Patentschutz bestehen.
Sinn und Zweck dieses zweiten, dem Patengesetz sehr ähnlichen
Schutz von geistigen Schöpfungen, ist die Schaffung einer Möglichkeit
eines schneller erlangbaren Schutzes, der zumal noch billiger ist als das
Patent, vor allem für solche Unternehmen gedacht, die nicht die Möglichkeit
haben, ein Patent zu bezahlen oder darauf zu warten, oder dies schlichtweg
gar nicht wollen.
Ein Gebrauchsmuster erwirbt man wie ein Patent auf Antrag, wobei dieser
nur auf formelle Mängel, nicht aber sachlich-inhaltlich geprüft
wird, wie es beim Patent sehr intensiv der Fall ist. Nach der Entrichtung
der fälligen Gebühren wird das Gebrauchsmuster in die Rolle eingetragen
und somit wirksam, was es dann bis 10 Jahren auch bleibt. Es kann jedoch
vorzeitig gelöscht werden, sei es durch den Inhaber oder durch eine
andere Person, die das Fehlen einer der nötigen Voraussetzungen bemängelt.
[6]
-
Das Geschmacksmustergesetz
Wie bereits kurz erwähnt, sind Dinge wie ein bestimmtes Design
o.ä. nicht durch ein Patent zu schützen. Dafür wurde das
Geschmacksmustergesetz eingeführt, welches genau diese Dinge schützt,
nämlich Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional) oder
Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon, sofern
es eine ästhetische Wirkung entfalten kann. Wiederum gelten jedoch
Voraussetzungen für die Erteilung eines Geschmacksmusters: es muß
neu sein, wie gehabt; äquivalent zur erfinderischen Tätigkeit
ist dabei die Eigentümlichkeit, wonach sich die Entstehung des Musters
durch eine überdurchschnittliche Leistung auszeichnet. Diese Kriterien
werden nach Einreichen des Antrags auf ein Geschmacksmuster überprüft,
und - wenn sie erfüllt sind - das Muster eingetragen. Sofern es der
Inhaber alle 5 Jahre verlängert (und dafür Gebühren bezahlt),
gilt es bis zu 20 Jahre. [6]
-
Das Markenschutzgesetz
Das Markenschutzgesetz hat in letzter Zeit häufiger durch ominöse
Praktiken von sich reden gemacht. Windige Geschäftsleute ließen
sich geldbringende Namen wie Lady Di, Ballermann 6 oder Fontane schützen
und verlangten dann - wie im Beispiel Fontane - von Reedereien oder Restaurant
(vorwiegend in Neuruppin), eine Gebühr. Denn das Markenschutzgesetz
dient dem Schutz von Kennzeichen von Personen (natürlich oder juristisch),
Unternehmen, Betrieben, Waren oder Dienstleistungen und auch geographischen
Herkunftsangaben. Die Erlangung des Markenschutzes geschieht durch den
Eintrag der Kennzeichnung in das Markenregister. Dies geschieht aber nur,
wenn zum einen der Antragsteller zum Tragen der Marke berechtigt ist und
wenn keine absoluten Eintragungshindernisse vorliegen. Diese sind durchaus
vielfältig und seien deshalb hier nicht näher dargestellt. Es
sei auf die Literatur verwiesen.
Nach Eintragung erhält der Anmeldende eine nationales Schutzrecht
für zunächst 10 Jahre, welches er nach Ablauf dieses Zeitraums
immer wieder um weitere 10 Jahre verlängern kann. [6]
Offene Fragen und Unausgesprochenes
In dieser Abhandlung, die über die exemplarische Darstellung einiger
Schutzzonen für das Wissen als Ware einen Überblick über
dieses umfangreiche Thema mit seinen facettenreichen Aspekten gewähren
sollte, mußten einige Problematik unausgesprochen bleiben.
So wurde hauptsächlich der kommerzielle Aspekt des Wissens und
sein Schutz betrachtet; die personalisierte Aspekt wurde außer acht
gelassen. Aber ich denke eine Trennung ist in der heutigen Zeit kaum noch
möglich. Der Wissenschaftler kann sein Wissen, seine Informationen,
seine Erfindungen vor dem unerlaubten Zugriff anderer schützen lassen,
motiviert durch die verwertungsrechtlichen Vorteil, die ihm dadurch entstehen.
Doch die Masse der Bevölkerung muß auch einen Schutz genießen,
daß Adresshändler nicht ihre Informationen (über sie) an
Werbefirmen weitergeben, daß nicht Firmen zum gezielten Marketing
speichern, wer wann wohin gesurft oder was im Fernsehen gesehen hat, oder
was noch weitereichender ist, der Krankenkasse muß auch verwehrt
bleiben, vor der Aufnahme eines neuen Kunden erstmal seine Krankenakte
durchzusehen, um dann nur die rentablen Fälle aufzunehmen. Daher denke
ich, daß der Datenschutz [4] durchaus dem Urheberschutz
und auch dem Patentschutz gleichzustellen ist. Da der Bürger aus seinen
privaten Informationen keinen finanziellen Nutzen ziehen kann oder will,
muß ihm auch ein Schutz gewährt werden, daß es nicht andere
tun.
Ein weiterer diskussionswürdiger Punkt ist vielleicht die Domain-Name-Piraterie,
bei der flinke Geschäftsleute sich Domain-Namen sichern, wie sie voraussichtlich
große Firmen oder auch Städte nutzen wollen (z.B. www.leipzig.de).
Wenn die Firmen dann ihren WWW-Server starten wollen, müssen sie erst
dem jeweiligen Inhaber der Domain diese abkaufen. Zu überlegen wäre,
inwieweit dies unter das Markenrecht fällt, und welche Paragraphen
hier greifen könnten (dies erfordert natürlich eine tiefere Einarbeitung
in das Markenrecht als sie hier möglich war). Greift das Markenrecht
überhaupt auf diesem neuen Medium?
Das Copyright, Urheberrecht und die anderen Schutzrechte auch in einem
weltweiten Computernetz bestand haben - vor allem durch ihre frühe
Internationalisierung - hat hoffentlich diese Abhandlung deutlich gemacht.
Ein unausgesprochenes Problem ist natürlich die Überwachung all
dieser Schutzzonen. Aber vor der Betrachtung dieser Frage sollte zunächst
geklärt werden, ob dies überhaupt möglich ist...
Anhang
Quellen
[1] U.S. Copyright Office: Copyright Basics.-
Aus: WWW-Server des U.S. Copyright Office.- URL: http://lcweb.loc.gov/copyright/circs/circ1.html.-
Stand: 10.5.1998
[2] Cornish, Graham P.: Copyright : Interpreting
the law for libraries and archives / Graham P. Cornish.- London : The Library
Association, 1990.- ISBN 0-85365-709-2
[3] Deutsches Patentamt: Entstehung des Patentwesens.-
Aus: WWW-Server des Deutschen Patentamts.- URL: http://www.deutsches-patentamt.de/einsteig/einst_1a.htm.-
Stand: 2.5.1998
[4] Grundlagen der praktischen Information und
Dokumentation : ein Handbuch zur Einführung in die fachliche Informationsarbeit
/ Marianne Buder ... (Hrsg.) Begr. von Klaus Laisiepen ... - 4., völlig
neu gefasste Ausg. - München ; New Providence ; London ; Paris : Saur,
1997. - ISBN 3-598-11310-2
[5] Halbert, Debora J.: Weaving Webs of Ownership
: Intellectual Property in an Information Age : Chapter Two, The Copyright
Story.- Aus: WWW-Server des College of Social Science, Hawaii, USA.- URL:
http://www.soc.hawaii.edu/~future/dissertation/Chapter2.html.-
Stand: 5.5.1998
[6] Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken-
und Urheberrecht : Leitfaden für Ausbildung und Praxis / Volker Ilzhöfer.-
2. Aufl.- München : Verl. Franz Vahlen, 1996.- 265 S.- ISBN 3-8006-2128-2
[7] Kirchner, Hildebert: Grundriß des
Bibliotheks- und Dokumentationsrechts / Hildebert Kirchner.- Frankfurt
am Main : Klostermann, 1991.- ISBN 3-465-02299-8
(Das Bibliothekswesen in Einzeldarstellungen)
[8] Prime, Terence: The Law of Copyright /
Terence Prime.- 1.Aufl.- London : Fourmat Publ., 1992.- 313 S.- ISBN 1-85190-180-9
[9] Püschel, Heinz: Internationales Urheberrecht
/ Heinz Püschel.- 1. Aufl.- Berlin : Staatsverlag der DDR, 1982.-
155 S.
[10] Püschel, Heinz: Urheberrecht im
Überblick : Eine Einführung in das Urheberrechtsgesetz / Heinz
Püschel.- 1. Aufl.- Freiburg i.Br. : Rudolf Haufe Verl., 1991.- 192
S., Abb.- ISBN 3-448-02323-X
[11] Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit
/ hrsg. von der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts. [Die
vorliegende Publ. wurde von einer Arbeitsgruppe der Rechtskommission des
Deutschen Bibliotheksinstituts erarb.: Gabriele Beger ... Helmut Rösner,
Gesamtred.].- 2., überarb. und erw. Ausg.- Berlin : Dt. Bibliotheksinst.,
1994.- ISBN 3-87068-937-4
[12] Rose, Mark: Authors and Owners : The
Invention of Copyright / Mark Rose.- Cambridge (MA), London : Harvard University
Press, 1993.- ISBN 0-674-05308-7
Fußnoten
1 Stationers sind im heutigen Sinne eher
Schreibwarenhändler. Historisch scheint es sich jedoch eher um Buchdrucker/
-händler/ -verleger zu handeln.
2 Mittlerweile haben die USA ihr Copyright
dahingehen geändert und sind seit 1989 auch Mitglied der Berner Übereinkunft.
3 Man spricht zwar oft von geistigem
Eigentum, aber der Begriff Eigentum ist in diesem Zusammenhang mit
Vorsicht zu genießen. Nach dem Urheberrecht wird mein Recht an dem
von mir geschriebenen Text geschützt. Das Eigentum an dem Manuskript
z.B. wird nicht durch das Urheberrecht, sondern durch das bürgerliche
Recht (BGB) geschützt. Verkaufe ich mein Manuskript, so verliere ich
das Eigentumsrecht daran, behalte aber das Urheberrecht.
4 Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen
Handeln, mit der ein technisches Problem (auch Aufgabe genannt) gelöst
wird. Das technische Problem selbst gehört nicht zur Erfindung (BGH
GRUR 85,31 - Acrylfasern) [4]
Autor: Gerrit Gragert
Erstellt am: 01.05.1998
Zuletzt geändert: 11.05.1998
E-Mail: gerrit@gragert.de